Statuten

 

I. Name, Sitz, Zweck

 

  1. Name

Unter dem Namen „Verein für Schweizer Militärgeschichte“ (VfSMG) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

 

  1. Sitz

Der Sitz des Vereins ist in Frauenfeld. Der Verein kann in das Handelsregister eingetragen werden.

 

  1. Zweck

Der Verein verfolgt folgende Zwecke:

-   Pflege der Schweizerischen Militärischen Tradition bis zur vorletzten Waffen-Ordonnanz und dazugehöriger Bekleidung und Ausrüstung;

-   Schwergewichtig auf den Zeiten des Aktivdienstes (1914 – 1918 und 1939 – 1945);

-   Erwerb und Instandhaltung der Gegenstände;

-   Informationsaustausch zum Thema

 

Der Verein pflegt zur Erreichung dieses Zwecks mit geeigneten Institutionen Kontakte. Er kann Dritte mit Arbeiten betrauen, die dem Vereinszweck dienen.

 

Der Verein verfolgt keine politischen Zwecke.

 

 

II. Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, welche die Statuten anerkennen, die Bestrebungen des Vereins unterstützen und ein Mindestalter von 20 Jahren erreicht haben.

 

Der Verein kennt folgende Kategorien von Mitgliedern:

-   Aktivmitglieder

-   Passivmitglieder

-   Ehrenmitglieder

 

  1. Aufnahme

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann ohne Angabe von Gründe verfügt werden.

 

  1. Austritt

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen. Auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages kann kein Anspruch erhoben werden.

 

  1. Ausschluss

Wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen bis Mitte des nächsten Jahres trotz einmaliger Mahnung nicht nachkommt, wird es gestrichen.

 

Falls ein Mitglied das Ansehen und die Bestrebungen des Vereins schädigt, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

 

Bei Ausschluss kann kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitglieder-Beitrages erhoben werden.

 

  1. Rekurs

Gegen Beschlüsse des Vorstandes auf Ausschluss gemäss Art. 7 Abs. 2 kann von der betroffenen Partei an die Generalversammlung rekuriert werden.

 

 

III. Finanzen

 

  1. Mittel

Die erforderlichen finanziellen Mittel bestehen aus:

 

a)      den jährlichen Mitgliederbeiträgen;

b)      freiwilligen Zuwendungen;

c)      Gönnerbeiträge;

d)      Anderes.

 

  1. Festsetzung der Beiträge

Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge obliegt der jährlichen Generalversammlung.

 

Aktivmitglieder: CHF 50.00;

Passivmitglieder: CHF 50.00;

Ehrenmitglieder: sind zu keinem Jahresbeitrag verpflichtet.

 

  1. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Die Haftung gegenüber den Mitgliedern beschränkt sich auf ihre verfallenen Mitgliederbeiträge.

 

Für Schäden gegenüber Dritten haftet das verursachende Vereinsmitglied.

 

 

IV. Organisation

 

  1. Organe

Organe des Vereins sind:

 

a)      die Generalversammlung

b)      der Vorstand

c)      die Rechnungsrevisoren

 

  1. Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich im 2. Quartal statt. Die Mitglieder sind mindestens 30 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktandenliste schriftlich einzuladen.

 

Eine ausserordentliche Generalversammlung hat innert zwei Monaten schriftlich einberufen zu werden, wenn sie verlangt wird

a)      vom Vorstand;

b)      von 2/3 der Mitglieder.

 

Wird die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung von den Mitgliedern verlangt, haben sie dies schriftlich, per Einschreiben und unter Angabe des Geschäftes, welches verhandelt werden soll, an den Vorstand zu melden.

 

Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

 

Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen gilt die 2/3-Mehrheit, sofern nicht diese Statuten eine besondere Vorschrift aufstellen. Der Vorsitzende stimmt mit.

 

Die Stimmenvertretung ist ausgeschlossen.

 

  1. Kompetenzen der Generalversammlung

Die Kompetenzen der Generalversammlung sind:

a)      Wahl neuer Vorstandsmitglieder;

b)      Wahl der Revisoren;

c)      Genehmigung des Jahresberichts;

d)      Genehmigung der Jahresrechnung, des Jahresbudgets und des Revisionsberichtes;

e)      Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes des Vereins;

f)        Änderung der Statuten;

g)      Behandlung von Rekursen gemäss Art. 8;

h)      Auflösung des Vereines;

i)        Beschlussfassung über Ausgaben, die den Betrag von CHF 500.00 übersteigen.

 

Alle Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt.

 

  1. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Amtsdauer ist unbeschränkt.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte, sofern sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind und vertritt den Verein nach aussen. Präsident, Vizepräsident und Sekretär zeichnen unter sich oder mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv.

 

Über Vorstandssitzungen werden nur Beschlussprotokolle geführt. Beschlüsse werden durch 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

 

  1. Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden. Für diese kann er auch aussenstehende Fachleute und Organisationen beiziehen.

 

Der Präsident ist befugt, bei einem Ausfall eines Vorstandsmitglieds dessen Geschäfte interimistisch zu übernehmen oder einem anderen Vorstandsmitglied zu delegieren.

 

Der Vorstand kann in allen Belangen, welche der Zweckerreichung des Vereins dienen und welche in seiner Finanzkompetenz liegen, Leistungs- und Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Institutionen, Verwaltungsstellen und Organisationen abschliessen.

 

Der Vorstand kann die Geschäfte, welche mit der Mitgliederverwaltung und der Rechnungsführung zusammenfallen, unter Beachtung seiner Finanzkompetenz, entgeltlich an Dritte delegieren.

 

Die Finanzkompetenz des Vorstandes beträgt CHF 500.00

 

  1. Revision

Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Revisoren, die von der Generalversammlung alljährlich bestimmt werden. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und berichten der Generalversammlung schriftlich.

 

 

V. Auflösung und Schlussbestimmungen

 

  1. Auflösung

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann verlangt werden

a)      vom Vorstand;

b)      von 2/3 der Mitglieder.

 

Wird der Antrag auf Auflösung des Vereins von den Mitgliedern verlangt, haben sie dies schriftlich und per Einschreiben an den Vorstand zu melden.

 

Zur Auflösung bedarf es der Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

Im Falle der Auflösung werden Gewinn und Kapital einer karitativen Organisation zugewendet. In den Verein eingebrachte Gegenstände gehen nach Auflösung des Vereins wieder in den Besitz des Spenders.

 

  1. Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten am Tag der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

 

 

Frauenfeld, 11.06.2005

 

 

 

Der Präsident                          Der Vizepräsident                                Der Sekretär

 

 

 

Thomas Huber                         Beat Reist                                           Andreas Wyss